Eignungsprüfung nach §14 WPG
In der Eignungsprüfung wird das beplante Gebiet dahingehend untersucht, welche Teilgebiete sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz eignen. Für diese Teilgebiete wird eine dezentrale Wärmeversorgung festgelegt.
Eignet sich ein Teilgebiet für eine leitungsgebundene Wärmeversorgung, wird dies entsprechend gekennzeichnet. Als Optionen für eine leitungsgebundene Wärmeversorgung können je nach Eignung entweder Wärmenetze oder Wasserstoffnetze in Frage kommen.
Bei der Eignungsprüfung handelt es sich um eine erste Abschätzung auf Basis der Siedlungsstruktur und der energetischen Infrastruktur. Sie wird bereits in einer frühen Phase der Wärmeplanung durchgeführt.
Das Ergebnis der Eignungsprüfung:
Bearbeitungsstand: 04.11.2024
Datenquelle: Eigene Bearbeitung 2024
Wichtige Hinweise zur Eignungsprüfung aus dem Wärmeplanungsgesetz auf einen Blick:
Wann eignet sich ein Gebiet in der Zukunft für eine leitungsgebundene Energieversorgung durch ein Wärmenetz oder Wasserstoff? Die gesetzliche Definition hierzu lautet:
§14 Abs. 1 WPG
Die planungsverantwortliche Stelle untersucht das beplante Gebiet im Rahmen einer Eignungsprüfung auf Teilgebiete, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz aufgrund des Absatzes 2 oder Absatzes 3 eignen.
§14 Abs. 2 WPG
Ein beplantes Gebiet oder Teilgebiet eignet sich in der Regel mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz, wenn
- in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet derzeit kein Wärmenetz besteht und keine konkreten Anhaltspunkte für nutzbare Potenziale für Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme vorliegen, die über ein Wärmenetz nutzbar gemacht werden können, und
- aufgrund der Siedlungsstruktur und des daraus resultierenden voraussichtlichen Wärmebedarfs davon auszugehen ist, dass eine künftige Versorgung des Gebiets oder Teilgebiets über ein Wärmenetz nicht wirtschaftlich sein wird.
§14 Abs. 3 WPG
Ein beplantes Gebiet oder Teilgebiet eignet sich in der Regel mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wasserstoffnetz, wenn
- in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet derzeit kein Gasnetz besteht und entweder keine konkreten Anhaltspunkte für eine dezentrale Erzeugung, Speicherung und Nutzung von Wasserstoff vorliegen oder die Versorgung eines neuen Wasserstoffverteilnetzes über darüberliegende Netzebenen nicht sichergestellt erscheint im Sinne des § 71k Absatz 3 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes oder
- in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet ein Gasnetz besteht, aber insbesondere aufgrund der räumlichen Lage, der Abnehmerstruktur des beplanten Gebiets oder Teilgebiets und des voraussichtlichen Wärmebedarfs davon ausgegangen werden kann, dass die künftige Versorgung über ein Wasserstoffnetz mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wirtschaftlich sein wird.