Glossar
Hier finden Sie häufig genutzte Begriffe. Handelt es sich um gesetzliche Definitionen, so wird im Text darauf hingewiesen.
Im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes ist „Baublock“ ein Gebäude oder mehrere Gebäude oder Liegenschaften, das oder die von mehreren oder sämtlichen Seiten von Straßen, Schienen oder sonstigen natürlichen oder baulichen Grenzen umschlossen und für die Zwecke der Wärmeplanung als zusammengehörig zu betrachten ist oder sind.
Im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes ist „beplantes Gebiet“ der räumliche Bereich, für den ein Wärmeplan erstellt wird.
Im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes ist „beplantes Teilgebiet“ ein Teil des beplanten Gebiets, das aus mehreren Grundstücken oder aus Teilen von, aus einzelnen oder mehreren Baublöcken besteht und von der planungsverantwortlichen Stelle für die Untersuchung der möglichen Wärmeversorgungsarten sowie für die entsprechende Einteilung in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete zusammengefasst wird.
Im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes ist „blauer Wasserstoff“ Wasserstoff aus der Reformierung von Erdgas, dessen Erzeugung mit einem Kohlenstoffdioxid-Abscheidungsverfahren und Kohlenstoffdioxid-Speicherungsverfahren gekoppelt wird.
EEG ist die Abkürzung des deutschen Gesetzes für den Ausbau erneuerbaren Energien, kurz Erneuerbare-Energien-Gesetz. Es regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Netz und garantiert deren Erzeugern teils feste Einspeisevergütungen oder eine Marktprämie. Ursprünglich stammt es aus dem Jahre 2000 und löste damit das Stromeinspeisungsgesetz ab, seitdem gibt es jedoch schon mehrere Neufassungen. Für den Privaten, der sich seine eigene Photovoltaikanlage aufs Dach bauen möchte, ist immer das jeweils zum Inbetriebnahmedatum gültige EEG relevant. Dieses gilt dann ab Inbetriebnahmedatum für die nächsten 20 Jahre.
Bei der Endenergie handelt es sich um die Energie, die in dem vor Ort zur Verfügung stehenden Energieträger vorhanden ist.
Bei dem Energiebedarf handelt es sich im Gegensatz zum Energieverbrauch um eine rechnerische Größe, die unter Normbedingungen eintritt. In diesem Sinn kann der Energiebedarf eines Wohngebäudes berechnet werden. Der Energieverbrauch kann vom berechneten Bedarf abweichen. Dies hängt vom jeweiligen Nutzerverhalten ab.
Im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes ist „Energieträger“ ausschließlich für die Zwecke der Bestandsanalyse nach § 15, der Potenzialanalyse nach § 16 sowie für das Zielszenario nach § 17 Braunkohle, Steinkohle, Erdgas, Flüssiggas, Heizöl, Wasserstoff, Wasserstoffderivate, insbesondere synthetisches Methan, Grubengas, nichtbiogener Abfall, biogener Abfall, Abwärme, feste Biomasse, gasförmige Biomasse, insbesondere Biogas, Biomethan, Deponiegas oder Klärgas, flüssige Biomasse, Strom, Solarthermie, oberflächennahe Geothermie, tiefe Geothermie, Umweltwärme aus Oberflächengewässern, Grubenwasser, Luft oder Abwasser.
Bei dem Energieverbrauch handelt es sich im Gegensatz zum Energiebedarf um den tatsächlichen Verbrauch, der sich aus dem Nutzerverhalten ergibt.
Als Fernerkundungsmethoden werden alle Auswertungsmethoden verstanden, die aus der Ferne angewendet werden können. Typischerweise werden Luft- oder Satellitenbilder ausgewertet oder andere Geodaten, wie die digitale Flurstückskarte, Höhendaten oder statistische Daten zur Sonneneinstrahlung zur Berechnung bestimmter Ergebnisse herangezogen.
Im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes ist „Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung“ ein beplantes Teilgebiet, das überwiegend nicht über ein Wärme- oder ein Gasnetz versorgt werden soll.
Ein Geoinformationssystem ist eine Software, mit der Geodaten erfasst, bearbeitet, analysiert und ausgeben werden können. Die Ausgabe dieser Daten kann z.B. durch eine kartographische Abbildung oder eine Visualisierung erfolgen.
Watt ist die Maßeinheit für die elektrische Leistung. Ein Kilowatt (1kW) sind 1.000 Watt.
Bei Photovoltaikanlagen spricht man meist auch von "Watt peak". Hiermit ist die Leistung eines Photovoltaik-Moduls unter bestimmten Norm-Bedingungen gemeint. Vereinfacht gesagt sagt die Angabe über "Watt peak" aus, welche elektrische Leistung bei Volleinstrahlung, also wenn die Sonne senkrecht zur Ausrichtung des PV-Moduls am Himmel steht, durch das PV-Modul erbracht werden kann.
Wattstunde ist die Maßeinheit für Energie. Eine Kilowattstunde ist die Energiemenge, die bei einer Leistung von 1 kW innerhalb einer Stunde freigesetzt wird.
Im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes ist „neues Wärmenetz“ ein Wärmenetz nach Nummer 17,
a) dessen Baubeginn nach dem Ablauf des 31. Dezember 2023 liegt,
b) das nach dem 1. Januar 2024 erstmals die Größe eines Gebäudenetzes im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9a des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, überschreitet oder
c) dessen Baubeginn zur Netzerweiterung nach dem Ablauf des 31. Dezember 2023 liegt und das nicht oder nur in geringem Maße thermisch durch direkte hydraulische Verbindung oder indirekt über Wärmeübertragung mit einem bestehenden vorgelagerten Netz verbunden ist; ein geringes Maß liegt vor, wenn der Anteil der Wärmebereitstellung aus dem bestehenden Netz im Jahresmittel kleiner als 20 Prozent ist.
Im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes ist „oranger Wasserstoff“ Wasserstoff, der aus Biomasse oder unter Verwendung von Strom aus Anlagen der Abfallwirtschaft hergestellt wird.
Die Peak-leistung ist eine vom Hersteller angegebene technische Größe, welche die Leistung einer Anlage unter bestimmten Normbedingungen angibt. Sie wird häufig auch als "installierte Leistung" oder "Nennleistung" bzw. "Watt peak" bezeichnet. Sie soll z.B. bei der Abschätzung helfen, wie viel Strom oder Wärme das Modul im Jahr erzeugen kann. Deshalb handelt es sich bei den "Norm"-Bedingungen i.d.R. immer um die Bedingungen, die an günstigen Tagen am jeweiligen Standort (Zentral-Europa, Nordamerika, etc.) vorherrschen.
Im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes ist „planungsverantwortliche Stelle“ der nach Landesrecht für die Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 verantwortliche Rechtsträger.
Bei der Primärenergie handelt es sich um die Summe aller Energien, die mit dem Verbrauch eines Energieträgers und der darin enthaltenen Energie verbunden ist. Über die im Energieträger enthaltene Endenergie hinaus berücksichtigt die Primärenergie also auch die Vorkette und die notwendigen Energieverbräuche, die mit dem Verbrauch der Endenergie im Zusammenhang stehen.
Im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes ist „Prüfgebiet“ ein beplantes Teilgebiet, das nicht in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet nach den Nummern 6, 18 oder 23 eingeteilt werden soll, weil die für eine Einteilung erforderlichen Umstände noch nicht ausreichend bekannt sind oder weil ein erheblicher Anteil der ansässigen Letztverbraucher auf andere Art mit Wärme versorgt werden soll, etwa leitungsgebunden durch grünes Methan im Einklang mit § 28.
Im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes ist „Straßenabschnitt“ der durch Kreuzungen, Straßenknoten oder Einmündungen begrenzte Teil einer Straße einschließlich der anliegenden Bebauung.
Unter Treibhausgasen (THG) werden alle Gase verstanden, die maßgeblich zum Klimawandel beitragen. Hierzu gehören insbesondere Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4) und Lachgas (N2O), aber auch noch weitere, die mengenmäßig in der vorliegenden Studie jedoch zu vernachlässigen sind. Da im Zusammenhang mit dem Klimawandel zunächst nur von Kohlenstoffdioxid in der Öffentlichkeit gesprochen wurde, werden Treibhausgase auch in sog. „CO2-Äquivalenten“ angegeben.
Im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes ist „türkiser Wasserstoff“ Wasserstoff, der über die Pyrolyse von Erdgas hergestellt wird.
Im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes ist „unvermeidbare Abwärme“ Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde; Abwärme gilt als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann.
Im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes ist „voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet“ ein Wärmenetzgebiet, ein Wasserstoffnetzgebiet, ein Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung oder ein Prüfgebiet.
Im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes ist „Wärme aus erneuerbaren Energien“ Wärme
a) aus Geothermie im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 13 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung,
b) aus Umweltwärme im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 30 des Gebäudeenergiegesetzes in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung,
c) aus Abwasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist,
d) aus Solarthermie,
e) aus Biomasse im Sinne des § 3 Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung sowie aus Altholz der Kategorie III, aus unbehandelten Resthölzern, aus Resthölzern aus der Holzbe- und -verarbeitung, aus Sägerestholz oder aus Industrieholz der Altholzkategorien I, II und III, sofern die Biomasse die Anforderungen des § 71f Absatz 2 bis 4 sowie des § 71g Nummer 3 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung erfüllt; ausgenommen hiervon ist Biomasse aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/2001 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) vervollständigt worden ist; feste Biomasse-Brennstoffe, gasförmige Biomasse-Brennstoffe sowie flüssige Biobrennstoffe müssen die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfüllen,
f) aus grünem Methan im Sinne von Biomethan, das die Anforderungen an gasförmige Biomasse-Brennstoffe gemäß Buchstabe e erfüllt, Methan, das aus grünem Wasserstoff und biogenem oder atmosphärischem Kohlendioxid hergestellt ist, oder Kombinationen hiervon auch mit Beimischung von grünem Wasserstoff,
g) aus einer Wärmepumpe, die Wärme in ein Wärmenetz einspeist, sofern die Wärmepumpe zum Zeitpunkt ihrer Installation die in Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1185 (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 20) vervollständigt worden ist, festgelegten Mindesteffizienzkriterien erfüllt,
h) aus Strom, der aus einem Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970; 3621), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, oder einem geschlossenen Verteilernetz im Sinne des § 110 des Energiewirtschaftsgesetzes bezogen wird, hinsichtlich des durchschnittlichen erneuerbaren Anteils am bundesweiten Bruttostromverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres; für den erneuerbaren Anteil im Jahr 2030 ist der Zielwert des § 1 Absatz 2 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes anzusetzen,
i) aus Strom, der in einer Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, erzeugt wurde, die über eine Direktleitung mit der Anlage zur Erzeugung von Wärme verbunden ist oder ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage im Sinne des § 3 Nummer 24a oder Nummer 24b des Energiewirtschaftsgesetzes erzeugt und verbraucht wurde,
j) aus grünem Wasserstoff im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 13b des Gebäudeenergiegesetzes in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung einschließlich daraus hergestellter Derivate, sofern der Wasserstoff die Anforderungen des § 71f Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung erfüllt,
k) für die von der zuständigen Behörde nach dem Herkunftsnachweisregistergesetz vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9) sowie nach einer auf Grundlage von § 6 Absatz 1 des Herkunftsnachweisregistergesetzes erlassenen Rechtsverordnung ein Herkunftsnachweis für Wärme aus erneuerbaren Energiequellen ausgestellt wurde,
l) aus einem Wärmespeicher nach Nummer 21, soweit die Energie aus einer der in den Nummern 13 und 15 genannten Quellen stammt und in das Wärmenetz eingespeist wird.
Im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes ist „Wärmeliniendichte“ der Quotient aus der Wärmemenge in Kilowattstunden, die innerhalb eines Leitungsabschnitts an die dort angeschlossenen Verbraucher innerhalb eines Jahres abgesetzt wird, und der Länge dieses Leitungsabschnitts in Metern; dabei entspricht ein Leitungsabschnitt einem Straßenabschnitt im Sinne der Nummer 11, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes ist „Wärmenetz“ eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die kein Gebäudenetz im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9a des Gebäudeenergiegesetzes in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung ist.
Konkret beudetet dies, dass man von einem Wärmenetz spricht, wenn entweder mindestens 16 Gebäude oder 100 Wohneinheiten versorgt werden. Allgemein unterscheidet man bei Wärmenetzen zwischen Nah- und Fernwärmenetzen, die sich vor allem hinsichtlich der Leitungslängen und der Größe der Versorgungsgebiete unterscheiden.
Im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes ist „Wärmenetzgebiet“ ein beplantes Teilgebiet, in dem ein Wärmenetz besteht oder geplant ist und ein erheblicher Anteil der ansässigen Letztverbraucher über das Wärmenetz versorgt werden soll, wobei innerhalb der Wärmenetzgebiete zu unterscheiden ist zwischen
a) Wärmenetzverdichtungsgebieten, das sind beplante Teilgebiete, in denen Letztverbraucher, die sich in unmittelbarer Nähe zu einem bestehenden Wärmenetz befinden, mit diesem verbunden werden sollen, ohne dass hierfür der Ausbau des Wärmenetzes nach Buchstabe b erforderlich würde,
b) Wärmenetzausbaugebieten, das sind beplante Teilgebiete, in denen es bislang kein Wärmenetz gibt und die durch den Neubau von Wärmeleitungen erstmals an ein bestehendes Wärmenetz angeschlossen werden sollen,
c) Wärmenetzneubaugebieten, das sind beplante Teilgebiete, die an ein neues Wärmenetz nach Nummer 7 angeschlossen werden sollen.
Im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes ist „Wärmeplan“ das zur Veröffentlichung bestimmte Ergebnis der Wärmeplanung.
Im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes ist „Wärmeplanung“ eine rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung, die
a) Möglichkeiten für den Ausbau und die Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen für die Wärmeversorgung, die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus sowie zur Einsparung von Wärme aufzeigt und
b) die mittel- und langfristige Gestaltung der Wärmeversorgung für das beplante Gebiet beschreibt.
Im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes ist „Wärmespeicher“ eine Vorrichtung zur zeitlich begrenzten Speicherung von Wärme einschließlich aller technischen Vorrichtungen zur Be- und Entladung des Wärmespeichers.
Im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes ist „Wärmeversorgungsart“ die einem beplanten Teilgebiet nach den Nummern 6, 18 oder Nummer 23 zu Grunde liegende Versorgung.
Im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes ist „Wasserstoffnetzgebiet“ ein beplantes Teilgebiet, in dem ein Wasserstoffnetz besteht oder geplant ist und ein erheblicher Anteil der ansässigen Letztverbraucher über das Wasserstoffnetz zum Zweck der Wärmeerzeugung versorgt werden soll.
Im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes ist „Zieljahr“ das Jahr, in dem spätestens die Umstellung auf eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung abgeschlossen sein soll.