Inhalte der kommunalen Wärmeplanung:
Ein kommunaler Wärmeplan ist grundsätzlich als konkrete Planung für die künftige Wärmeversorgung im gesamten Stadt- oder Gemeindegebiet zu verstehen. Er steht im Zeichen der künftigen Transformation hin zu erneuerbaren Energien und einer Wärmeversorgung durch dezentrale Heizungsanlagen sowie Wasserstoff- und Wärmenetze. Der Wärmeplan soll den Bürgern transparent die zukünftigen Optionen einer erneuerbaren Wärmeversorgung im Gemeindegebiet darstellen und damit Planungssicherheit geben. Werden Wärmeversorgungsgebiete ausgewiesen, sollen im Wärmeplan deshalb bereits sehr konkrete Angaben zur Wirtschaftlichkeit von Wasserstoff- und Wärmenetzen dargestellt werden.
Laut Wärmeplanungsgesetz (WPG) muss jede Kommune in Deutschland einen Wärmeplan erstellen. Die Aufstellung orientiert sich an der Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 (§3 Klimaschutzgesetz). Für den Bürger und die Kommune sind dabei nicht nur das WPG, sondern auch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) von Bedeutung.
Die geplante weitere Entwicklung und Transformation hin zu einer erneuerbaren Wärmeversorgung und Klimaneutralität ist am unten stehenden Zeitstrahl abzulesen:
Meilensteine der Wärmeplanung auf dem Weg zur Klimaneutralität
Was regelt das Wärmeplanungsgesetz wann? Und wie ist es mit dem Gebäudeenergiegesetz verknüpft?
31. Dezember 2023
Wärmeplanungsgesetz (Übergangsregelung):
Wenn eine Kommune bis zum 31.12.2023 beschlossen hat, einen Wärmeplan aufzustellen, kann laut §5 Abs. 2 WPG ein vereinfachter Wärmeplan nach einem Förderprogramm aufgestellt werden, der die Anforderungen des WPG "im Wesentlichen" erfüllt".
31. Dezember 2023
01. Januar 2024
Wärmeplanungsgesetz:
Das Wärmeplanungsgesetz tritt in Kraft. Alle Kommunen müssen einen Wärmeplan aufstellen. Je nach Größe gelten unterschiedliche Fristen (s.u.). Ein Wärmeplan ist zunächst nicht rechtlich verbindlich. Wärmeversorgungsgebiete können jedoch per Satzung rechtsverbindlich beschlossen werden.
Gebäudeenergiegesetz:
Neue Heizungen in neuen Gebäuden (Neubaugebieten) müssen mindestens 65% erneuerbare Energien nutzen.
Die Ausweisung eines Wärmeversorgungsgebiets aus einem beschlossenen Wärmeplan durch die Kommune kann Übergangslösungen ermöglichen.
01. März 2025
Wärmeplanungsgesetz:
Jedes neue Wärmenetz muss mindestens 65% erneuerbare Energien nutzen.
01. März 2025
30. Juni 2026
Wärmeplanungsgesetz:
Kommunen über 100.000 Einwohner müssen einen Wärmeplan aufgestellt haben.
30. Juni 2028
Wärmeplanungsgesetz:
Kommunen bis 100.000 Einwohner müssen einen Wärmeplan aufgestellt haben.
Gebäudeenergiegesetz:
Spätestens ab jetzt müssen auch in allen Bestands-Gebäuden bei einem Heizungstausch mindestens 65% erneuerbare Energien genutzt werden. Neue Erdgasheizungen müssen zu 100% mit Wasserstoff betrieben werden können.
Einzige Ausnahme: Nur wenn die Kommune ein Wärmeversorgungsgebiet aus dem Wärmeplan rechtsverbindlich beschließt, kann hiervon abgewichen und es können Übergangslösungen ohne 65% erneuerbare Energien eingebaut werden (z.B. bis zum Anschluss an ein Wärmenetz, o.ä.).
30. Juni 2028
01. Januar 2030
Wärmeplanungsgesetz:
Alle Wärmenetze müssen mindestens 30% erneuerbare Energien nutzen.
01. Juli 2030
Wärmeplanungsgesetz:
Wärmepläne müssen regelmäßig überprüft und ggf. fortgeschrieben werden. Spätestens ab dem 01.07.2030 müssen sie vollständig die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes erfüllen (in Hinblick auf die Übergangsregelung nach §5 Abs. 2 WPG).
01. Juli 2030
01. Januar 2040
Wärmeplanungsgesetz:
Alle Wärmenetze müssen mindestens 80% erneuerbare Energien nutzen.
Bayerisches Klimaschutzgesetz:
Der Freistaat Bayern möchte bis 2040 klimaneutral sein.
01. Januar 2045
Klimaneutralität!
Bundes-Klimaschutzgesetz:
Die Bundesrepublik Deutschland soll 2045 Netto-Treibhausgasneutralität erreichen.
Wärmeplanungsgesetz:
Alle Wärmenetze müssen bis spätestens 31.12.2044 vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Auch Gasnetze müssen zu 100% durch CO2-frei erzeugten Wasserstoff oder Methan versorgt werden.
Gebäudeenergiegesetz:
Fossile Energieträger (Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle, etc.) dürfen nicht mehr genutzt werden. Auch bestehende Öl- oder Gasheizungen dürfen nicht mehr mit fossilem Öl oder Gas betrieben werden.
01. Januar 2045
Die Phasen der Wärmeplanung
Die Aufstellung eines kommunalen Wärmeplans weist folgende Phasen auf:
1. Eignungsprüfung
Mit der Eignungsprüfung beginnt die Wärmeplanung. Auf Basis der Siedlungsstruktur und der vorhandenen Energieinfrastruktur wird in einem ersten groben Entwurf festgelegt, ob in bestimmten Gebieten eine leitungsgebundene Wärmeversorgung oder nur dezentrale Heizungen in Frage kommen. Ist eine leitungsgebundene Energieversorgung denkbar, soll dieses Potenzial weiter untersucht werden.
2. Bestandsanalyse
In der Bestandsanalyse werden die Grundlagen für den Wärmeplan erhoben. Es werden beispielsweise von den Energieversorgern die Wärmeverbräuche erfasst und von den Schornsteinfegern die vorhandenen Heizungsanlagen abgefragt. Auf Basis dieser und weiterer Daten wird der Wärmeverbrauch des gesamten Gemeindegebiets berechnet und in einem Wärmekataster dargestellt.
3. Potenzialanalyse
In der Potenzialanalyse werden die Potenziale für erneuerbare Energien untersucht. Sie soll zum einen den Bürgern zeigen, welche Potenziale sie selbst nutzen können, und zum anderen auch für zukünftige Wärmeversorgungsgebiete die Potenziale zur Nutzung von erneuerbaren Energien im großen Stil aufzeigen (z.B. für Wärmenetze oder zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff).
4. Zielszenario
Mit dem Zielszenario beschreibt die Kommune, wie sie sich die Energieversorgung und die Transformation bis zur Klimaneutralität im Gemeindegebiet vorstellt. Das Zielszenario basiert auf der Bestandsanalyse und den ermittelten Potenzialen und soll mit den im Folgenden festgelegten Wärmeversorgungsgebieten abgestimmt sein.
5. Umsetzungsstrategie
In der Umsetzungsstrategie beschreibt die Kommune die Maßnahmen, die zur Umsetzung des Zielszenarios notwendig sind. Sie kann die Maßnahmen z.B. mit den Energieversorgern abstimmen. Sie zeigt u.a. auch die zukünftigen Wärmeversorgungsgebiete (zukünftige Wärme- und Wasserstoffnetze) und wie sie praktisch umgesetzt werden sollen.
Rechtliche Außenwirkung eines kommunalen Wärmeplans:
- Der durch die Kommune bis 2026 oder 2028 zu erstellende Wärmeplan ist nach §23 Abs. 4 WPG zunächst ohne jede rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechten und Pflichten.
- Die Kommune hat durch den Wärmeplan jedoch die Möglichkeit, nach §26 WPG die im Wärmeplan diskutierten Wärmeversorgungsgebiete rechtskräftig auszuweisen. Diese Ausweisung gilt dann als Entscheidung nach §71 GEG und kann damit für die Anwohner begünstigend bzgl. der Heizungswahl sein. Beispielsweise können Anwohner in ausgewiesenen Wärmeversorgungsgebieten für Wärme- oder Wasserstoffnetze bis zur Errichtung dieser Netze von der Verpflichtung zur Nutzung von mind. 65% erneuerbare Energien bei dem Neueinbau einer Heizung nach GEG freigestellt werden. Denn dort soll in Zukunft diese Verpflichtung durch eben diese zentrale Energieversorgung erfüllt werden. Hier sind dann Übergangslösungen möglich.